Logic Masters Deutschland e.V.

Satzung

Stand: Juli 2018

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen "Logic Masters Deutschland".

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung soll dem Namen der Zusatz "e.V." hinzugefügt werden.

3. Sitz des Vereins ist Brühl.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Aufgaben und Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Vertretung Deutschlands bei Internationalen Rätsel-Wettbewerben sowie die Förderung und Verbreitung logischer und mathematischer Rätsel im sportlichen Wettbewerb. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:

a) die Übernahme internationaler Wettkampfregeln
b) die Ausarbeitung nationaler Wettkampfregeln
c) die Organisation und Durchführung von Meisterschaften
d) die Organisation der Teilnahme deutscher Teams an internationalen Meisterschaften
e) die Förderung Erfolg versprechender Talente
f) die Öffentlichkeitsarbeit zum Zweck der Erhöhung des Bekanntheits- und Beliebtheitsgrades logischer Rätsel und
g) die Information der Mitglieder
h) die Vernetzung des Mitglieder untereinander.

2. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Der Verein ist politisch unabhängig sowie weltanschaulich und religiös neutral. Der Verein äußert zu solchen Themen keine Meinung.

§3 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Der Verein hat:

2. Reguläre Mitglieder sind natürliche Personen. Die Mitgliedschaft kann von jeder volljährigen natürlichen Person bzw. minderjährigen Person mit Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten erworben werden.

3. Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die eine "Vereinbarung zur Förderung" mit dem Verein geschlossen haben. Die Mitgliedschaft besteht in diesem Fall für die Dauer der Vereinbarung.

4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung logischer Rätsel besonders verdient gemacht haben und auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden.

5. Die Aufnahme als reguläres Mitglied erfolgt nach formlosem Antrag an den Vorstand, nach Möglichkeit schriftlich. Der Vorstand kann den Antrag innerhalb von vier Wochen ablehnen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Antrags.

6. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Auflösung des Vereins oder durch Ausschluss.

7. Bei einem freiwilligen Austritt muss der Austritt unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.

8. Der Ausschluss kann erfolgen wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist,

9. Der Ausschluss wird mit der einfachen Mehrheit des gesamten Vorstands beschlossen. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gegenüber dem Vorstand Berufungsrecht an die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu, zu der er einzuladen ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle regulären Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Für Wettbewerbe können abweichende Teilnahmebedingungen gelten.

3. Die regulären Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit der Beitrag nicht nach §5, Absatz (4) erlassen wurde.

4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

§5 Jahresbeitrag

1. Die Höhe des von jedem Mitglied zu entrichtenden Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt und ist für das ganze Jahr im Voraus bis spätestens 1. März zu bezahlen.

2. Beim Eintritt in den Verein wird im laufenden Jahr nur der anteilige Beitrag für Quartale fällig, die nach oder mit dem Eintrittsdatum beginnen.

3. Bei Austritt aus dem Verein ist der Mitgliedsbeitrag noch für das ganze Jahr zu bezahlen.

4. Der Vorstand kann im Einzelfall bei Vorliegen wichtiger Gründe einen Teil des Jahresbeitrags oder den Beitrag als Ganzes erlassen.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 Der Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Insbesondere führt er die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann auch Aufgaben delegieren.

4. Der Vorstand ist für den organisatorischen Ablauf zuständig. Insbesondere verwaltet er Mitgliedschaften und Verträge. Auch führt er Verhandlungen mit Sponsoren und Medienpartnern und schließt Verträge ab.

5. Nur voll geschäftsfähige Mitglieder sind in den Vorstand wählbar.

6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.

7. Der Vorstand fasst Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, per E-Mail oder Telefon. Beschlüsse können von jedem Vorstandsmitglied eingefordert werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht nötig. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Gefasste Beschlüsse werden schriftlich u.a. per E-Mail festgehalten.

8. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§8 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

2. Der Vorstand kann jederzeit von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Darlegung des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. Die Versammlung ist dann innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.

3. Die Mitglieder sind durch Bekanntgabe schriftlich oder per E-Mail mindestens vier Wochen vorher einzuladen. Dabei ist die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. Anträge, die den Ausschluss eines Mitglieds oder die Auflösung des Vereins betreffen, sind in der Einladung bekannt zu geben.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

b) die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,

c) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die ihr nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten,

d) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder ein von der Versammlung bestimmter Vertreter.

3. Die Mitgliederversammlung kann im Ausnahmefall auch über Gegenstände beschließen, die nicht auf der Tagesordnung enthalten sind.

4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, es sei denn, ein Gesetz oder die Satzung sehen eine andere Stimmenmehrheit vor. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

5. Einzelmitglieder können durch andere Mitglieder aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten werden. Die Vollmacht hat nur für die bezeichnete Versammlung Gültigkeit und kann auf einzelne Tagesordnungspunkte beschränkt sein.

6. Die Abstimmungen erfolgen geheim, sofern ein anwesendes Mitglied dies verlangt.

§10 Kassenprüfer

1. Aufgabe der Kassenprüfer ist es, regelmäßig, spätestens aber vor jeder Mitgliederversammlung, die Führung der Kasse auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Vorstand zwei Wochen vor jeder Mitgliederversammlung vorzulegen ist. Der Kassenwart ist verpflichtet, die entsprechenden Dokumente und Geschäfte offen zu legen.

2. Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr im Wechsel einen Kassenprüfer oder seinen Stellvertreter. Die Amtsdauer von Kassenprüfer oder Stellvertreter beträgt zwei jeweils Jahre.

3. Die Kassenprüfer erklären vor der Mitgliederversammlung ihren Prüfbericht und beantragen, bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte dem Schatzmeister wie dem Vorstand Entlastung für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erteilen.

§11 Satzungsänderung

1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist der zu ändernde Paragraph wortwörtlich bekannt zu geben.

2. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

§12 Vermögen

1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Verfolgung des Vereinszwecks verwendet.

2. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Zuwendungen begünstigt werden.

§13 Vereinsauflösung

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn der Mitgliederbestand unter drei Mitglieder sinkt oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist nach Beendigung aller offenen Rechtsgeschäfte das verbleibende Vereinsvermögen sinnvoll im Sinne des Vereinszwecks einzusetzen. Eine Verteilung des Restvermögens auf die Mitglieder ist ausgeschlossen.

4. Dieser Paragraph kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder geändert werden.

§14 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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